Vorsteuer aus Errichtung oder Erwerb eines Gebäudes kann nur teilweise abgezogen werden, wenn ein Gebäude sowohl für steuerpflichtige Umsätze als auch für solche, bei denen der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist, verwendet wird. Die neue Rechtslage besagt, dass vorrangig nach den Flächen aufgeteilt werden muss, die für die verschiedenen Umsätze verwendet werden.

Die Vorsteuer muss nach dem Gesamtaufwand für das komplette Gebäude aufgeteilt werden, wenn es sich um Steuern aus Herstellungsaufwand oder anschaffungsnahem Aufwand handelt (z. B. Sanierung eines bisher leer stehenden Gebäudes).

Vereinfacht kann man also sagen, dass sich die Steuern danach richten, wie sich das Verhältnis für steuerpflichtige und Vorsteuer ausschließende Umsätze des gesamten Gebäudes aufteilt.

Nicht zulässig ist es, die Höhe des Vorsteuerabzuges dahingehend zu beeinflussen, indem Aufwendungen für Investitionen bestimmten Räumen zugeordnet werden.

Bei ertragssteuerlichem Erhaltungsaufwand oder Aufwand, der mit der Gebäudenutzung zusammenhängt, verhält sich das anders. Ob der Abzug der Vorsteuer hier gerechtfertigt ist, richtet sich danach, für welchen Teil des Gebäudes der Aufwand entstanden ist. Werden beispielsweise an einem steuerfrei vermieteten Gebäudeteil (Bsp. Wohnung) Schönheitsreparaturen vorgenommen, kann die Vorsteuer nicht abgezogen werden. Wird ein gleichartiger Aufwand für steuerpflichtig vermietete Räume getätigt, kann hier die Vorsteuer voll abgezogen werden.