(IP) Hinsichtlich Gerichtsort im Baugewerbe hat das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) mit Leitsatz entschieden.

„1. Ist ein Prozessbevollmächtigter bestellt, so haben gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO Zustellungen an ihn zu erfolgen. Dies gilt auch für formlose Mitteilungen.
2. Die ausdrücklich ausgesprochene Leugnung der eigenen Zuständigkeit des Gerichts, an das die Sache verwiesen worden ist, erfüllt regelmäßig noch nicht das Tatbestandsmerkmal "rechtskräftig" im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, wenn der Beschluss, mit dem sich das Gericht für unzuständig erklärt, einer Partei nicht mitgeteilt worden ist.“

Die Klägerin begehrte mit ihrer erhobenen Klage von einer GmbH die Bezahlung mit Schlussrechnung zur Stellung mehrerer Gerüste für eine Baustelle, mit denen sie von der Beklagten beauftragt worden war. Das Landgericht hatte die Parteien auf Bedenken hinsichtlich seiner örtlichen Zuständigkeit hingewiesen. Diese folgten daraus, dass sich die Baustelle nicht im Bezirk des Landgerichts befinde. Einen allgemeinen "Gerichtsstand der Baustelle" auch für die Zahlung des Werklohns wären durch die ZPO nicht festgelegt. Der ZPO "fehle" eine Bestimmung wie etwa dies die EuGVVO, das Internationale Zivilverfahrensrecht der Mitgliedstaaten der Europäischen Union für die internationale Zuständigkeit regele. Solange der Gesetzgeber eine derartige Bestimmung nicht schaffe, gelte nach § 29 ZPO, dass die streitige Verpflichtung (Zahlung von Gerüstmiete) als qualifizierte Schickschuld am Sitz der Beklagten zu erfüllen sei.

Zurückreichend auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs halte sich die Vorstellung für falsch, § 29 ZPO etabliere einen gemeinsamen Gerichtsstand der Baustelle für Bauleistung und Werklohnzahlung. Werklohn werde heute nicht üblicherweise auf der Baustelle bezahlt. Auf eine besondere Ortsgebundenheit der vertragstypischen Leistung komme es nicht an. Vorliegend komme noch hinzu, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf Bauverträge zugeschnitten sei. Der hier betreffende Vertrag habe wohl einen mietrechtlichen Schwerpunkt, nämlich die Vorhaltung der Gerüste. So hat die Beklagte die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts München gerügt. Zuständig sei das Landgericht Stuttgart, da sich der Sitz der Beklagten in Sindelfingen befinde.

Darauf hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mitgeteilt, dass er das Mandat niedergelegt habe und die Beklagte nicht mehr vertrete. Er bitte darum, die Korrespondenz mit der Beklagten direkt abzuwickeln. So hat die Klägerin beantragt, den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Landgericht zu verweisen. Darauf hat sich das Landgericht München für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit ans Landgericht Tübingen verwiesen.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

BayObLG, Az.: 1 AR 28/20

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